Menschen im Salon - die Friseur- und Beauty-Community

ISSN 1864-9637

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Wir handeln als mitdenkende Mitarbeiter im Rahmen eines schriftlich festgelegten kooperativen Führungskonzeptes.

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Fehler beim Newsletter-Versand

Onlineshop-Betreiber sind mit einer Vielzahl schwer überschaubarer rechtlicher Anforderungen konfrontiert. Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen können negative Konsequenzen wie zum Beispiel ein Bußgeld, eine Abmahnung durch einen Konkurrenten, Verbände, Verbraucher- oder Wettbewerbszentralen oder eine Verlängerung des Widerrufsrechtes auslösen.

Fehlender Hinweis auf Werbezwecke
Häufig findet sich in der Datenschutzerklärung der Hinweis, dass die Kundendaten ausschließlich zur Abwicklung des Kaufvertrages genutzt werden. Dies ist unzutreffend, wenn ein Newsletter abonniert werden kann. Denn dann wird die E-Mail-Adresse auch zu Marketing- und Werbezwecken genutzt. Dies muss in der Datenschutzerklärung zum Ausdruck kommen.

 


Datenschutzhinweise sind keine AGB

Der Kunde wird solche Hinweise zum Datenschutz unter der Bezeichnung AGB erwarten. Fügen Sie deshalb einen ständig verfügbaren und aussagekräftigen Link namens „Datenschutz" auf die Datenschutzerklärung in den Shop ein.

 


Name ist für Newsletteranmeldung nicht notwendig
Die obligatorische Abfrage eines realen Namens bei Bestellung eines Newsletters verstößt gegen das Prinzip der Datenvermeidung. Die Namensangabe sollte daher nur optional sein.

 


Fehlender Hinweis auf Bonitätsprüfung
Eine Bonitätsprüfung darf auch ohne Einwilligung bei berechtigtem Interesse durchgeführt werden, zum Beispiel wenn Sie in Vorleistung treten. Dann muss hierüber allerdings in der Datenschutzerklärung klar informiert werden. Besteht kein berechtigtes Interesse, weil die Lieferung zum Beispiel erst nach Vorkasse erfolgt, ist eine ausdrückliche Einwilligung („Opt-In") des Kunden erforderlich.

 


Besonderheiten bei Newsletter-Versand
Wollen Sie einen Newsletter an Ihre Bestandskunden versenden? Dieser darf (nach deutschem Recht) zwar auch ohne Einwilligung verschickt werden, jedoch nur, wenn für eigene ähnliche Produkte geworben, der Kunde schon bei Erhebung der Adresse auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Wir empfehlen, stets eine aktive Einwilligung einzuholen.

 


Pflichtinformationen bei der Anmeldung zum Newsletter
Bei der Nutzung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken (Newsletter-Abonnement) müssen Sie den Abonnenten schon vor Einholung seiner Einwilligung („Anmeldung") auf die Widerrufsmöglichkeit mit Wirkung für die Zukunft („Abbestellen") hinweisen. Klären Sie also bei der Anmeldung zum Newsletter auf dem Eingabeformular im Bestellverlauf über die Widerrufsmöglichkeit auf, zum Beispiel durch den Hinweis „Abmeldung jederzeit möglich".

 

Image Credits: Roland Schwan 

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